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   BGH, 27.03.1973 - 1 StR 55/73   

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https://dejure.org/1973,1317
BGH, 27.03.1973 - 1 StR 55/73 (https://dejure.org/1973,1317)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1973 - 1 StR 55/73 (https://dejure.org/1973,1317)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1973 - 1 StR 55/73 (https://dejure.org/1973,1317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rangverhältnis verschiedener Dienstgeschäfte eines Richters der mehreren Spruchkammern angehört - Erfordernis einer Regelung des Rangverhältnisses durch einen Geschäftsverteilungsplan - Festsetzung des Rangverhältnisses durch den Präsidenten - Vorliegen eines echten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 163
  • NJW 1973, 1291
  • MDR 1973, 599
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BGH, 27.03.1973 - 1 StR 55/73
    Das Gesetz läßt es zwar zu, daß ein Richter zum Mitglied mehrerer Spruchkörper bestimmt wird (§§ 63, Abs. 1 Satz 2, 117 GVG aF; § 21 e Abs. 1 Satz 4 GVG nF; zu den Voraussetzungen vgl. BVerfGE 17, 294, 300).
  • BGH, 04.12.1962 - 1 StR 425/62

    Vera Brühne

    Auszug aus BGH, 27.03.1973 - 1 StR 55/73
    Da in der Regel keines der zusammentreffenden Dienstgeschäfte einen in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang genießt, hat vielmehr der Präsident des zuständigen Gerichts auf Grund pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen, von welcher Aufgabe der überlastete Richter zu befreien ist, damit er die andere erfüllen kann (vgl. BGHSt 18, 162, 163; 21, 174, 175).
  • BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 27.03.1973 - 1 StR 55/73
    Da in der Regel keines der zusammentreffenden Dienstgeschäfte einen in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang genießt, hat vielmehr der Präsident des zuständigen Gerichts auf Grund pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen, von welcher Aufgabe der überlastete Richter zu befreien ist, damit er die andere erfüllen kann (vgl. BGHSt 18, 162, 163; 21, 174, 175).
  • BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88

    Revision gegen Verurteilung wegen Sexuellen Missbrauchs an Kindern - Nicht

    Ein Grundsatz, daß die allgemeine Diensttätigkeit in der "eigenen" Strafkammer stets derjenigen als Vertreter in einer anderen Strafkammer vorgeht, besteht nicht (vgl. BGHSt 25, 163, 164); auch der Geschäftsverteilungsplan ging hiervon gerade nicht aus, sondern bestimmte einen Vorrang nur bei auf denselben Tag fallendem Sitzungsdienst.

    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).

  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 37/74

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden

    Daß er sich in der hier in Rede stehenden Zeit ausschließlich mit dem Absetzen der am 23. Juli 1973 verkündeten Urteile befaßt hat, war sachdienlich und durch eindeutige Anordnungen des Landgerichtspräsidenten als Vertretungsfall gedeckt (vgl. auch BGHSt 25, 163; BGH NJW 1974, 870).
  • BSG, 03.07.2012 - B 5 R 104/12 B
    Soweit der Kläger insofern eine Vorrangregelung im GVP vermisst, weil Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten, Beratungs- und Verhandlungstermine des einen Senats mit Aufgaben in einem oder mehreren anderen Senaten zeitgleich zusammentreffen können, hätte er vertieft darauf eingehen müssen, dass die Auslegung des GVP zu keinem eindeutigen Rangverhältnis der verschiedenen Dienstgeschäfte in derartigen Kollisionsfällen führt, sondern ein vermeidbarer Spielraum verbleibt (vgl BGHSt 25, 163).
  • BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77

    Standeswidrige Werbung

    Unerörtert muß bleiben, ob der Vorsitzende des hier erkennenden 2. Senats für die Feststellung der Verhinderung in allen Fällen zuständig gewesen ist, oder ob nicht jedenfalls in den Fällen, in denen die Verhinderung nicht "offenkundig" war und sich auf andere Senate auswirkte, der Präsident des Bayerischen Ehrengerichtshofs die nötigen Feststellungen über die Verhinderungen hätte treffen müssen (vgl. § 105 Abs. 1 BRAO, §§ 21 a bis 21 e GVG; BGHSt 12, 113, 114; 18, 162, 163; 21, 174, 179; 25, 163, 164; BGH NJW 1974, 870 Nr. 19; BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 3 StR 47/73 -, vom 11. Juni 1974 - 4 StR 14/74 - und vom 1. Februar 1977 - 5 StR 47/77 -).
  • BGH, 24.10.1973 - 2 StR 613/72

    Nichtmitwirkung eines Richters auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden der

    Nur dadurch wird dem Erfordernis, daß der gesetzliche Richter von vornherein durch den Geschäftsverteilungsplan so eindeutig wie möglich bestimmt sein muß (vgl. BGHSt 25, 163), Rechnung getragen.
  • OLG Koblenz, 31.05.1983 - 1 Ss 157/83

    Bußgeld wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Betrieb;

    Hierbei käme es nicht einmal darauf an, daß die gelegentlichen Stichproben auch tatsächlich zur Aufdeckung der Mißstände führen (BGHSt 25, 163), da allein schon die Durchführung von Stichproben geeignet ist, Rechtsverstößen vorzubeugen.
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 31/79

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im zweiten

    Beruht dagegen die Verhinderung eines Richters darauf, daß er gleichzeitig mehrere Aufgaben erfüllen müßte, und kann ihn kein Richter desselben Spruchkörpers vertreten, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zunächst der Präsident des Gerichts, sofern der Geschäftsverteilungsplan den Fall nicht bereits regelt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, von welcher Aufgabe der überlastete Richter zu befreien ist (vgl. BGHSt 21, 174, 176; BGH Urt. v. 27.3. 1973 - 1 StR 55/73 = NJW 1973, 1291; v. 29.1. 1974 - 1 StR 533/73 = NJW 1974, 870; Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, 23. Aufl., GVG § 21f Anm. 15 und 16 und § 21e Anm. 14 Zöller/Hummer ZPO, 12. Aufl § 21 e GVG Anm. III 4 b).
  • BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 1/13 B
    Er hätte vertieft darauf eingehen müssen, dass die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans zu keinem eindeutigen Rangverhältnis der verschiedenen Dienstgeschäfte in derartigen Kollisionsfällen führt, sondern ein vermeidbarer Spielraum verbleibt (vgl zB BGHSt 25, 163).
  • BGH, 30.07.1975 - 3 StR 27/75

    Statthaftigkeit der Überbesetzung einer Strafkammer - Anforderungen hinsichtlich

    Der Geschäftsverteilungsplan ließ keine "vermeidbare Freiheit" im Sinne von BVerfGE 17, 294, 300. Eine Regelung, welche Tätigkeit Vorrang hat, wenn Rechtsprechungsaufgaben mehrerer Kammern zeitlich zusammentreffen, sollte allerdings grundsätzlich schon der Geschäftsverteilungsplan enthalten (BGHSt 25, 163).
  • BayObLG, 09.11.1982 - RReg. 1 St 261/82

    Absetzungsfrist für ein Urteil nach zeitweiliger Dienstunfähigkeit des einzigen

    ist, wenn und soweit er - sei es wegen Arbeitsüberlastung oder wegen einer Terminskollision - seine Aufgaben in beiden Spruchkörpern nicht nebeneinander wahrnehmen kann (vgl. BGHSt 25, 163; BayObLGSt 1977, 141).
  • BGH, 01.02.1977 - 5 StR 47/77

    Vorschriftswidrige Besetzung der Hauptverhandlung als absoluter Revisionsgrund

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